Sonntag, 31. Juli 2011

Sehr wichtige Informationen der Wasserakademie Jena- Danke dem Geschäftsführer Herrn Frank Wosnitzka


Wasseraufbereitung für Heizungsanlagen

nach VDI 2035 Blatt 1 und 2

Autor: Rechtsanwalt Frank Wosnitzka, Geschäftsführer der WAJ – Private Wasserakademie Jena GmbH

Gliederung:

  1. Einführung
  2. Notwendigkeit einer Wasseranalyse und -Wasserbehandlung
  3. Änderung Zuständigkeiten - Betreiber zuständig für Heizungswasserqualität
  4. Einführung Dokumentationspflicht für Planer und Installateur
  5. Was/wie/von wem muss dokumentiert werden
  6. Wer darf Dokumentation durchführen / Fach- und Sachkunde
  7. Rechtliche Einordnung der VDI 2035
  8. Nichteinhaltung der Dokumentation – Rechtsfolge

1. Einführung

Die Inbetriebnahme und Wartung einer Heizungsanlage ist heutzutage für einen SHK-Fachbetrieb und Planer mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden. Aufgrund einer immer moderneren Bauweise und Konstruktion von Heizgeräten reagieren insbesondere die Wärmeerzeuger sensibler auf hartes und korrosives Füllwasser. So führen höhere Wärmebelastungen und kompaktere Wärmetauscher zu höheren Oberflächentemperaturen und somit zur Bildung von Kalkablagerungen, die eine bessere Wärmeübertragung vereiteln. Daneben reagieren verwendete Werkstoffe wie Aluminium oder Edelstahl äußerst empfindlich auf Sulfate oder Chloride.

Aus diesen Gründen fordern die Hersteller von Heizgeräten salzarmes, alkalisches Wasser welches den Vorgaben der VDI 2035 entspricht. Auch Versicherungen haben zwischenzeitlich diese Norm als eine Möglichkeit „entdeckt“, Kosten in Millionenhöhe einzusparen. Als Konsequenz dieser Forderungen steht im Schadensfall die Beurteilung des Schadens anhand dieser VDI-Richtlinie.

Kernziele der VDI 2035 sind die:

  • Vermeidung von Steinbildung (VDI 2035 Blatt 1)
  • Vermeidung von wasserseitig verursachten Korrosionsschäden (VDI 2035 Blatt 2)

Zur Erreichung dieser Ziele fordern die beiden Blätter der VDI 2035 die Enthärtung, Entsalzung, Härtestabilisierung und die pH-Stabilisierung im Rahmen der Heizwasseraufbereitung bei Warmwasser-Heizungsanlagen nach EN 12 828 innerhalb eines Gebäudes, wenn die Vorlauftemperatur bestimmungsgemäß 100°C nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die Norm auf Anlagen des Wärmecontractings anzuwenden, bei denen Gebäudekomplexe versorgt werden und sichergestellt ist, dass während der Lebensdauer der Anlage das Ergänzungswasservolumen höchstens das Zweifache des Füllwasservolumens beträgt.

2. Notwendigkeit einer Wasseranalyse und Wasserbehandlung

Bereits seit Dezember 2005 (Einführung der geänderten Fassung der VDI 2035 Blatt 1) müssen Planer und Installateur an jeder Anlage prüfen, ob das zur Verfügung stehende Speisewasser hinsichtlich dessen Gesamthärte zum Befüllen der Heizungsanlage geeignet ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bauherrn/ Betreiber in Schriftform zu übergeben. Die entscheidenden Faktoren sind hierbei die Heizleistung und das spezifische Anlagenvolumen:

Gesamtheizleistung

Gesamthärte

Gesamthärte

Gesamthärte

In KW

In °dH bei <20l/kW kleinster Kesselheizfläche

In °dH bei >20l/kW<50l/kW kleinster Kesselheizfläche

In °dH >50l/kW kleinster Kesselheizfläche

<50kW

Keine Anforderung oder

11,2°dH

0,11°dH

<16,8°dH

>50kW<200kW

11,2°dH

8,4°dH

0,11°dH

>200kw<600kW

8,4°dH

0,11°dH

0,11°dH

>600kW

0,11°dH

0,11°dH

0,11°dH

Quelle: Dipl.-Ing. Markus Neumann, Jenaqua GmbH, Camsdorfer Ufer 18, 07749 Jena

Diese Grenzwerte gewinnen an Bedeutung, wenn man sich vor Augen führt, dass in Deutschland rund die Hälfte aller Gebäude mit „hartem“ Trinkwasser (> 14 °dH) versorgt werden und auch in kleineren Objekten durch die Verwendung von Fußbodenheizungen oder Pufferspeichern eine Erhöhung des spezifischen Anlagenvolumens gegeben ist. Darüber hinaus wurde bereits durch die EnEV 2007 der Einsatz erneuerbarer Energien im Rahmen von Neubauten (damit einhergehend erhöhte Wassermengen) vorgeschrieben, sodass bei der weit überwiegenden Anzahl der Anlagen eine Wasserbehandlung nach VDI 2035 durchgeführt werden muss.

Hinsichtlich dieser Behandlung gibt die VDI 2035 drei Möglichkeiten vor:

  • Enthärtung/ Entsalzung
  • Härtestabilisierung
  • Härtefällung

Die Enthärtung stellt hierbei das bevorzugte Verfahren zur Vermeidung von Steinbildung dar, bei dem die Erdalkalien (Magnesium- und Calziumionen) dauerhaft aus dem System entfernt werden. Jedoch wird hierdurch in der Anlage Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) gebildet, das sich durch die Erwärmung des Heizwassers in alkalisierendes Natriumcarbonat (Na2CO3) umwandelt. Da das dabei gleichzeitig entstehende CO2 aus dem System entweicht, kann der in der VDI 2035 Blatt 2 geforderte pH-Wert zwischen 8,2 und 9,5 (bei Verwendung von Aluminium maximal 8,5) deutlich überschritten werden. Bei überhöhten pH-Werten besteht jedoch die Gefahr von Korrosionsschäden, sodass solchen in einem zweiten Schritt entgegenzuwirken ist.

Bei der Härtestabilisierung werden Zusatzstoffe zum Heizwasser gegeben, durch die die Kalkabscheidung im System in der Art beeinflusst wird, dass es nicht zur Steinbildung kommen kann. Im Gegensatz zur Enthärtung werden die Steinbildner somit nicht aus dem System entfernt. Hinsichtlich der Auswahl, Dosierung, Überwachung und Entsorgung der Zusatzstoffe und des konditionierten Heizwassers sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. So ist sicherzustellen, dass die Zusatzstoffe sowohl selbst als auch im Zusammenwirken mit weiteren eingesetzten Produkten keine Korrosionsschäden hervorrufen. Darüber hinaus sollten bei der Härtestabilisierung keine phosphathaltigen Produkte eingesetzt werden, da diese mit Kalk zusammen als Calziumphosphatschlamm ausfallen.

Im Rahmen der Härtefällung gibt man Stoffe in das Heizungswasser, die die in diesem gelösten Erdalkalien als Schlämme ausfallen lassen. Diese Schlämme sind in einem zweiten Schritt durch anlagen- und betriebstechnische Maßnahmen (Abschlämmung) aus dem Heizungssystem zu entfernen.

Verfahrensweisen der physikalischen Wasserbehandlung, deren Wirksamkeit hinsichtlich der Verminderung von Steinbildung reproduzierbar nachgewiesen ist, liegen derzeit nicht vor, sodass derartige Maßnahmen unzulässig sind.

3. Verantwortlichkeiten

Mit Inkrafttreten der VDI 2035 Blatt 2 im August 2009 wird erstmals eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für das Heizungswasser getroffen. So ist von nun an der Betreiber einer Anlage für den ordnungsgemäßen Zustand seines Heizungswassers verantwortlich und muss dieses in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) überprüfen (siehe VDI 2035 Blatt 2 Nr. 4. i.V.m. Nr. 8.3.3). Aus diesem für den Planer und Heizungsinstallateur positiven Aspekt resultieren für beide jedoch neue Pflichten.

Die VDI 2035 Blatt 2 überträgt dem Betreiber zwar die Verantwortung für das Heizungswasser, geht jedoch im selben Atemzug davon aus, dass der Betreiber als Laie nicht in der Lage ist, dieser allein gerecht zu werden. Deshalb werden der Planer und der Heizungsbauer in die Pflicht genommen, den Betreiber durch eine entsprechende Beratung hierzu in die Lage zu versetzen. Da dieser bereits seit längerem bestehenden Verpflichtung (VOB/C EN 12828) in der Vergangenheit weder durch Planer noch durch Installateure Rechnung getragen wurde, enthält die VDI 2035 Blatt 2 nunmehr eine Dokumentationspflicht dieser Aufgaben.

4. Dokumentationspflicht

Hierbei sind bei der Errichtung von Neuanlagen sämtliche Schritte, angefangen von der Beratung über die Planung und Abnahme bis hin zur Wartung, zu dokumentieren. Bei jeglicher Veränderung an Bestandsanlagen (Komponententausch, Wasserwechsel, Erweiterung) ist darüber hinaus eine Bewertung hinsichtlich der Kompatibilität des sich in der Anlage befindlichen Wassers mit den nunmehr eingesetzten Anlagenteilen durchzuführen und zu dokumentieren (siehe VOB/C EN 12828, VDI 2035 Blatt 2 Nr. 8.3.3).

Kann der Betreiber die entsprechenden Dokumente in einem späteren Schadensfall nicht vorlegen, haben die Versicherung und der Hersteller der defekten Bauteile u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses Leistungsverweigerungsrecht beruht auf einer Vermutung, dass der eingetretene Schaden auf eine fehlerhafte Wasserbehandlung zurückzuführen ist.

5. Was/ Wie /Von wem muss dokumentiert werden?

Zunächst ist vom Planer neben sämtlichen relevanten Planungsdaten und Betriebsparametern das zur Befüllung der Anlage zur Verfügung stehende Wasser auf dessen Geeignetheit zu überprüfen und die entsprechenden Werte zu dokumentieren (siehe VDI 2035 Blatt 2, Nr. 4. a.E.). Die Werte sind in einem Anlagenbuch (Beispiel in VDI 2035 Blatt 2 Anhang C) aufzulisten und sich hieraus ergebende notwendige Behandlungsmaßnahmen aufzuzeigen. Dieses Blatt ist dem Betreiber zu übergeben und, sofern die vorgeschlagene Wasserbehandlung nicht gewünscht wird, zur eigenen Sicherheit unter Hinweis auf die Gewährleistungsrisiken gegenzeichnen zu lassen.

Unter die Begriffe „sämtliche relevante Planungsdaten und Betriebsparameter“ fallen hierbei insbesondere folgende vom Planer zu dokumentierende Angaben (VDI 2035 Blatt 1, Nr. 3.4.2; VDI 2035 Blatt 2, Nr. 8.2):

  • Summe der Erdalkalien oder Gesamthärte
  • Anlagenvolumen
  • Gesamtheizleistung
  • bei Mehrkesselanlagen auch die Einzelheizleistungen
  • zu Grunde gelegte Füll- und Ergänzungswassermenge während der Lebensdauer der Anlage
  • Zusätze zur Wasserbehandlung (Art und Menge)
  • Beurteilung der Wasserqualität
  • Auswahl der Art und die Dimensionierung der Druckhaltung
  • Auswahl der Werkstoffe
  • pH-Wert
  • Leitfähigkeit

Diese Angaben bilden die Grundlage für die durch den Installateur zu erbringenden Arbeiten und seinerseits bereitzustellende Dokumentation. Demzufolge muss der Heizungsbauer, sofern er in den zur Verfügung gestellten Dokumenten Unzulänglichkeiten und Fehler feststellt, im Rahmen seiner Überprüfungs- und Hinweispflicht den Bauherrn durch eine Bedenkenanzeige auf die vorgesehene fehlerhafte Erstellung des Werkes aufmerksam machen (§ 4 Nr. 1 (4) VOB/B). Eine mangelfreie Arbeit ist ihm ohne die vorbenannten Angaben unmöglich.

Alle an der Anlage bis zur Inbetriebnahme durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen sind ebenso wie die relevanten Inbetriebnahmeparameter in dem Anlagenbuch zu dokumentieren und dieses dem Betreiber bei der Inbetriebnahme durch den Installateur oder Planer zu übergeben (VDI 2035 Blatt 2 Nr. 8.3.2 und Nr. 8.4.1). Für die Führung des Anlagebuches ist ab diesem Zeitpunkt der Betreiber verantwortlich (VDI 2035 Blatt 2, Nr. 8.3.2).

Darüber hinaus ist die Warmwasser-Heizungsanlage mindestens einmal jährlich zu warten und hinsichtlich des Anlagendrucks zu kontrollieren (VDI 2035 Blatt 2, Nr. 8.3.3). Für die Durchführung der Wartung ist der Betreiber verantwortlich. In diesem Zuge sind, sofern von den Herstellern nicht kürzere Interwalle gefordert, bei allen Anlagen, bei denen eine Behandlung des Füll- und Ergänzungswassers bzw. des Heizwassers erfolgt, die Leitfähigkeit und der pH-Wert zu messen und zu dokumentieren.

Zudem sind im Fall von durchgeführten Wasserbehandlungsmaßnahmen vom Hersteller bzw. Planer Prüfparameter und die entsprechende Sollwertbereiche festzulegen und im Anlagenbuch festzuhalten. Hierbei sind ebenfalls die Häufigkeit der Prüfungen und etwaige Maßnahmen bei Abweichungen vom Sollwertbereich vorzugeben und zu dokumentieren (VDI 2035 Blatt 2, Nr. 8.3.3).

Alle Wartungsmaßnahmen mit den Kontrollergebnissen und gegebenenfalls Instandsetzungs- bzw. Korrekturmaßnahmen sind im Anlagenbuch zu dokumentieren. Hierbei ist das Führen des Anlagenbuches Bestandteil der Wartung und Instandhaltung (VDI 2035 Blatt 2, Nr. 8.3.3 a.E.)

6. Wer darf die Dokumentation durchführen (Fach- und Sachkunde)

Hierbei ist zu beachten, dass die VDI 2035 Blatt 2 unter Nr. 8.4.1 sowohl hinsichtlich der Aus­wahl von Wasserbehandlungsmaßnahmen als auch der Änderung in der Wasserbe­hand­lung eine Sachkunde fordert. Zu dieser Sachkunde zählt zur Vermeidung von Korrosionsschäden u.a. die Kenntnis möglicher Wechselwirkungen zwischen Wasserparametern und eingesetzten Werkstoffen, die bei Planung, Bau und Betrieb von Warmwasser-Heizungsanlagen zu berücksichtigen sind. Insbesondere die Anlagenart und –ausführung, die Betriebsbedingungen sowie die Werkstoffe und Konstruktionsmerkmale haben erheblichen Einfluss auf Ort und Art von Korrosionsschäden (VDI 2035 Blatt 2, Nr. 7.1).

Da sämtliche Wasserbehandlungsmaßnahmen im Anlagenbuch zu dokumentieren und zu begründen sind, kann jederzeit festgestellt werden, ob die jeweilige Maßnahme tatsächlich mit der entsprechenden Sachkunde durchgeführt wurde.

Die VDI 2035 nimmt hierbei keinen Bezug auf die im Rahmen der Installateur- oder Meisterausbildung vermittelten Kenntnisse. Vielmehr wird zusätzlich zu dieser Fachkunde ein fundiertes Wissen in den Bereichen Wasserchemie, -analytik, Werkstoffkunde und Was­ser­behandlung gefordert.

Die Dokumentation jeglicher Reparaturen und Einstellungen der Anlage sollte darüber hinaus nur durch SHK-Fachbetriebe erfolgen.

7. Rechtliche Einordnung der VDI 2035

a) Grundsätzliches

Im Schrifttum wird durchgehend die Meinung vertreten, dass es sich bei VDI-Richtlinien grundsätzlich um sog. Regeln der Technik und somit um Richtung weisende Arbeitsunterlagen handelt, die den Stand der Technik zu ihrem jewei­li­gen Erscheinungsdatum fixieren.

Regeln der Technik sind hierbei Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sowie in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie werden in der EN 45020 unter Punkt 1.5 als techni­­sche Festlegungen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen werden, definiert. Hierbei wird ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Aus­druck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn dieses in Zusammenarbeit der betrof­fenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde.

Sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen werden von der VDI 2035 Blatt 1 zum einen aufgrund der fachlichen Qualifikation der Autoren sowie der Entstehungsgeschichte erfüllt, sodass man zunächst festhalten kann, dass es sich hierbei um eine Regel der Technik handelt.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik stellen, wie bereits angeführt, nach Werkvertrags­recht für den Sollzustand eine Minimalanforderung dar. Hieraus folgt, dass bei Nichteinhaltung ein Mangel vor­liegt, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. In diesem Zusam­menhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abwei­chung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

Dennoch können auch Regeln der Technik grundsätzlich lediglich den Charakter von techni­schen Empfeh­lungen haben. Ihre Anwendung steht jedem frei. Das bedeutet, dass man sie anwenden, die Ein­haltung des Stands der Technik jedoch auch auf andere Weise sicherstellen kann. Diese Ausle­gung ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass eine Regel der Technik immer nur den Stand der Technik fixieren wird, der zu einem bestimmten „Zeitpunkt X“ gegeben ist. Die Entwicklung des Stands der Technik wird sich jedoch nach Veröffentlichung fließend fortsetzen, sodass die Regel der Technik irgendwann überholt ist und diese neuerlich fixiert werden muss. Somit entbindet auch die Anwendung einer VDI-Richtlinie den Nutzer nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln und geschieht rechtlich auf eigene Gefahr.

Besondere rechtliche Bedeutung erlangen VDI-Richtlinien national zum Beispiel durch die Aufnahme in Gesetze, Rechtsverordnungen (hier sei beispielhaft die Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssi­che­rung“ erwähnt), Erlasse oder Vorschriften und in privaten Verträgen. Die Bezug­nahme in Gesetzen und Verordnungen entlastet hierbei den Staat von rechtlichen Detailrege­lungen. Auch in den Fällen, in denen VDI-Richtlinien von Vertragsparteien nicht speziell zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sind, dienen sie im Streitfall als Entscheidungshilfe, wenn es in Kauf- oder Werkverträgen um Sach­mängel geht. Hierbei besteht grundsätzlich zunächst die Vermutung, dass die VDI-Richtlinie dem aner­kannten Stand der Technik entspricht.

Eine VDI-Richtlinie kann, wie bereits angedeutet, in unterschiedlicher Art in einem Werkvertrag Be­deutung erlangen. Darüber hinaus wird die VDI 2035 zwischenzeitlich in nahezu allen Herstel­leran­gaben und Garantiebestimmungen als Voraussetzung für den Erhalt von Garantie- bzw. Gewährlei­stungsansprüchen gefordert.

b) Bedeutung der VDI 2035 im BGB-Werkvertrag

Entsprechend § 633 Abs.2 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die verein­barte Beschaf­fenheit aufweist. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Verein­ba­rung vor, ist das Werk mangelfrei, wenn es die für die nach dem Vertrag vorausge­setzte Beschaffenheit aufweist oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

Diese Definition ist ebenfalls Grundlage für den Mangelbegriff in der VOB/B, hier im § 13 Nr.1, die jedoch einen zusätzlichen Mangeltatbestand, den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kennt.

Somit erlangt die VDI 2035 als Vertragsgrundlage dann Bedeutung, wenn diese explizit als Beschaf­fenheitskriterium vereinbart wird. An dieser Stelle soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei einem entsprechenden Abweichen vom Stand der Technik eine umfassende Aufklärung hinsichtlich etwaiger hieraus resultierender Konsequenzen durch den Werkunternehmer erfolgen muss.

Sofern keine eindeutige Vereinbarung der Beschaffenheit ersichtlich ist (dies dürfte die überwiegende Mehrzahl der Fälle betreffen) bietet der Begriff der „üblichen Beschaffenheit“ der VDI 2035 das nächste erhebliche Einfallstor in die Prüfung nach dem Vorliegen eines Mangels. Fast jedes Gericht und auch Sachverständige wird bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit und somit der Frage, welche Qualitäts- und Komfortstandards zeitgleich fertig gestellte Werke haben, auf die anerkannten Regeln der Technik und somit auf die VDI 2035 zurückgreifen. Hierbei kann man plakativ sagen, dass von Seiten eines Gerichts bei einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung zumindest die Vereinbarung über die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik unterstellt werden wird.

c) Bedeutung der VDI 2035 im VOB-Werkvertrag

Der in § 13 VOB/B formulierte Mangelbegriff entspricht, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen dem des BGB, sodass hier auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Im Gegensatz zu § 633 Abs. 2 BGB sieht die VOB/B jedoch einen weiteren Mangeltatbestand vor. Hiernach ist die Mangel­haftigkeit des Werkes auch dann zu bejahen, wenn dieses nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entsprechend der obigen Feststellungen stellt die VDI 2035 eine Regel der Technik dar, sodass bei deren Nichteinhaltung im Rahmen eines VOB-Vertrages, ohne eine entsprechende anders lautende Vereinbarung, die Mangelhaf­tigkeit per se zu bejahen sein wird.

Daneben werden durch eine Verweisung in § 1 Abs.1 VOB/B die Allgemeinen technischen Vertrags­be­dingungen der VOB/C automatisch mit in einen Vertrag eingeschlossen.

Nach Veröffentlichung der VDI 2035 Blatt 1 wurde diese in die VOB/C, DIN 18380 im Abschnitt 3.2.1 „Anforderungen an die Ausführung“ aufgenommen. Die VDI 2035 Blatt 1 wiederum verweist auf das Blatt 2 wodurch über diese Kettenverweisung auch dieses Blatt quasi in die VOB/C integriert ist.

Auf die Anforderungen zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B sowie VOB/C bei einem Vertrags­schluss mit einem Verbraucher, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da dies für die in diesem Beitrag diskutierte Frage nur eine untergeordnete Bedeutung hat. In einem jeden Fall, in dem eine wirksame Einbeziehung abzulehnen sein sollte, wird der Sachverhalt entsprechend der Ausführungen zum BGB-Vertrag zu beleuchten sein.

d) Herstellerangaben und Gewährleistungsbestimmungen

Überdies sind in jedem Fall für die Begutachtung eines Schadens an einem Werkteil die entsprechenden Hersteller- und Gewährleistungsanforderungen als Grundvoraussetzung für die Einstandspflicht der Hersteller relevant. Hier fordern bis zum heutigen Tag nahezu alle Hersteller in Ihren Gewährleistungsbedingungen die Einhaltung der VDI 2035 und somit die Regel der Technik.

Diese Vorgaben sind jedoch für die Frage nach einer Mangelhaftigkeit des Wassers in der Heizungsanlage zunächst irrelevant, sondern geben lediglich die Mindestanforderungen wieder, die für eine Einstandspflicht des Verwenders im Schadensfall erfüllt sein müssen. Bei Einhaltung der Vorgaben muss der Hersteller entsprechend der gesetzlichen Vorgaben seiner Gewährleistungs­verpflichtung nachkommen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Stand der Technik über diese aufgestellten Mindestanforderungen hinausgeht und somit u.U. ein Mangel am Heizungswasser vorliegen würde. Hierbei ist streng zwischen der Verursachung eines Mangels oder eines Schadens durch die Nichteinhaltung des Standes der Technik durch mangelhaftes Wasser und der Einstandspflicht des Herstellers eines Bauteils für einen Teil dieses Schadens zu differenzieren.

8. Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht - Rechtsfolgen

Bei Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht ergeben sich sowohl für den Planer als auch für den Installateur erhebliche Risiken.

Zum einen besteht für den Bauherrn (Betreiber) bei unterlassener Dokumentation bzw. Wasserbehandlung während der Bauphase die Möglichkeit, die Abnahme der Werkleistung zu verweigern. Eine solche Weigerung hat vor allem zwei gravierende Rechtsfolgen:

  • Gewährleistungsfrist beginnt nicht zu laufen
  • Vergütung kann zurückgehalten werden

Daneben haben, wie bereits angeführt, die Versicherung des Betreibers und der Hersteller etwaiger beschädigter Teile u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, sofern eine lückenlose Dokumentation nicht vorgelegt werden kann. Dieses Leistungsverweigerungsrecht beruht auf der der VDI 2035 innewohnenden Vermutung, dass aufgrund einer Nichtbeachtung der Richtlinie erhebliche Schäden vorprogrammiert bzw. z.T. bereits eingetreten sind (VDI 2035 Blatt 1, Nr. 4.5.2). Sofern die eingetretenen Schäden, entsprechend einer normativen Vermutung, nicht aus Herstellungsfehlern bzw. Gefahren die eine Haftpflichtversicherung abdeckt, sondern aus mangelhaften Arbeiten Dritter (hier Planer und Installateur) resultieren, kann die entsprechende Schadensregulierung versagt werden.

Aus diesem Grund wird sich der Betreiber einer Anlage u.U. mit Schadensersatzforderungen an seinen Planer und Installateur wenden. Dieser ist dann in der Beweispflicht, dass die jeweiligen Arbeiten fach- und sachgerecht durchgeführt wurden oder, wenn dies nicht möglich ist, die Schadensursache nicht auf den eigenen Arbeiten beruht.

Sofern die Schadensursache weder in den Arbeiten des Planers noch des Installateurs sondern in einer mangelhaften Wartung des Betreibers liegen sollte, kann dies für den letzteren u.U. bedeuten, dass er allein für den an seiner Anlage entstandenen Schaden einzustehen hat.

Darüber hinaus eröffnet die Notwendigkeit der Führung eines Anlagenbuches erhebliche Risiken beim Weiterverkauf eines entsprechenden Objektes. Da auch mehrere Jahre nach dem Verkauf noch erhebliche Schäden an oder aufgrund (Mangelfolgeschäden) der Anlage auftreten können, für die eine bereits vor Verkauf durchgeführte, jedoch weder dokumentierte noch aufgrund der Wasserwerte erkennbare Wasserbehandlung ursächlich war, ist ein Rückgriff auf den Verkäufer der Anlage auch weit nach Ablauf des Gewährleistungszeitraumes möglich.

Ausarbeitung wird fortgesetzt (Stand: 23.10.2009)

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